Bürgschaftskredit

Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge, gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners für die Erfüllung der Schuld einzustehen (OR Art. 492).

Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. Hat sich der Bürge zur Deckung des Ausfalls verpflichtet, so kann er erst belangt werden, wenn gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt. Wer sich dagegen als Bürge unter Beifügung des Wortes „solidarisch“ oder mit anderen gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden. Bürgschaftskredite werden von verschiedenen landwirtschaftlichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährt.

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