Familienzulagen in der Landwirtschaft
Familienzulagen, die von landwirtschaftlichen Bewirtschafter/innen und Arbeitnehmenden bezogen werden können.
Die folgenden Personen können Familienzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) beziehen:
- selbständige Landwirtinnen und Landwirte
- Älplerinnen und Älpler
- Hauptberufliche Berufsfischer
- Landwirtschaftliche Arbeitnehmende
Die Bedingungen und Beträge sind auf der Website www.ahv-iv.ch zu finden.
Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmen-de werden teilweise von den Arbeitgebenden finan-ziert. Den Restbetrag sowie den Aufwand für die Kinderzulagen an Landwirtinnen und Landwirte decken zu zwei Dritteln der Bund und zu einem Drittel die Kantone.