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Labels und Marken für Alpprodukte

Mit Labels und Marken können bestimmte Eigenschaften von Alpprodukten in Wert gesetzt werden. Damit ein Label genutzt werden kann, muss das Produkt gemäss dessen Anforderungen zertifiziert werden. So wird den Konsumenten und Konsumentinnen garantiert, dass die Produkte den Anforderungen des Labels entsprechen.

Inhaltsverzeichnis

This entry is part 2 of 3 in the series Wertschöpfung und Vermarktung von Alpprodukten

Alpprodukt

Grundlagen

Die Bezeichnung “Alp” ist in der Schweiz für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel geschützt. Damit ein Produkt mit der Bezeichnung “Alp” gekennzeichnet werden darf, muss dessen Produktion und Verarbeitung im Sömmerungsgebiet stattfinden.

➔ Berg- und Alpverordnung (BAIV)

Informationen zur Labelnutzung

Sömmerungsbetriebe können die Bezeichnung “Alp” ohne Zertifizierung verwenden, wenn die von ihnen produzierten Erzeugnisse direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. In allen anderen Fällen ist eine Zertifizierung obligatorisch.

Weitere Informationen zur Kontrolle und Zertifizierung von Alpprodukten und Antworten auf einige häufige Fragen gibt es bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete (SAB).

Das Label für Schweizer Alpprodukte kann auf der Webseite des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) oder bei der SAB heruntergeladen werden.

➔ Richtlinien zur Anwendung der offiziellen Zeichen für Schweizer Berg- und Alpprodukte

Regionalprodukt

Marke regio.garantie

Der Verein Schweizer Regionalprodukte besteht aus vier überregionalen Organisationen, die sich in der Schweiz mit der Vermarktung und Zertifizierung von Regionalprodukten befassen. Teils vereinen diese die einzelnen Regionalmarken ihrer Regionen.

Der Verein Schweizer Regionalprodukte ist Träger der nationalen Richtlinien für Regionalmarken. Diese umfassen drei Kriterien, nach denen Regionalprodukte zertifiziert werden:

Kriterien für Zertifizierung von Regionalprodukten
  • Ein nicht zusammengesetztes Produkt setzt sich aus 100% regionalen Rohstoffen zusammen.
  • Ein zusammengesetztes Produkt besteht aus mindestens 80% regionalen Zutaten, wovon die Hauptzutat vollständig regional sein muss.
  • Bei allen Regionalprodukten muss mindestens 2/3 der Wertschöpfung in der Region anfallen.

Branchenspezifische Vorgaben werden in den Reglementen für Lizenznehmer genauer definiert.

Der Verein ist ausserdem Träger der nationalen Marke für Regionalprodukte, regio.garantie. Diese Marke kennzeichnet Produkte, die nach den Richtlinien für Regionalmarken zertifiziert wurden. Sie wird in Kombination mit der Regionalmarke der entsprechenden Mitgliederorganisation verwendet.

Antworten auf häufige Fragen zur Marke regio.garantie gibt es bei der Mitgliederorganisation “Das Beste der Region”.

Das Beste der Region – Gütesiegel regio.garantie

Produktelabel der Schweizer Pärke

Produkte und Dienstleistungen, die in einem Park von nationaler Bedeutung hergestellt werden, können mit dem Produktelabel der Schweizer Pärke versehen werden. Dafür müssen sie drei Voraussetzungen erfüllen:

Kriterien für Zertifizierung mit Produktelabel der Schweizer Pärke
  • Der Produktionsprozess findet hauptsächlich im Park statt.
  • Der Produktionsprozess fördert die Ziele des Parks.
  • Bei Lebensmitteln werden die Standards der Schweizer Regionalmarken erfüllt.

Interessierte Betriebe können sich bei der entsprechenden Parkträgerschaft melden. Sie müssen dort einen Antrag auf Verleihung des Produktelabels einreichen. Sind die Anforderungen erfüllt, schliessen Produzent/innen und Park eine Partnerschaftsvereinbarung ab.

Genauere Informationen werden in der Richtlinie zur Verleihung und Verwendung des Produktelabels erörtert.

Praxisbeispiele der regionalen Wertschöpfung und Vermarktung

Die Filmreihe “Von Bauern für Bauern” stellt im Projekt “Erfolgreiche regionale Vermarktung” drei Beispiele erfolgreicher Vermarktungsstrategien aus verschiedenen Sprachregionen der Schweiz vor:

  • RegioFair, Zentralschweiz
  • La Fromathèque, Wallis
  • Coltiviamo sogni, Puschlav in Graubünden

Im Folgenden sind die Videos in Deutsch bzw. mit deutschen Untertiteln verlinkt. Weitere Wiedergabeoptionen (Untertitel in Französisch, Italienisch, Englisch) gibt es auf der Homepage des Projekts.

Geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP)

Grundlagen

Die Bezeichnungen von land- und waldwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen unter Schutz gestellt werden – entweder als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP) oder als geschützte geografische Angabe (GGA/IGP).

➔ GUB/GGA-Verordnung

Zweck dieses Schutzes ist, die Konsumenten und Konsumentinnen vor Täuschung zu bewahren und den unlauteren Wettbewerb in der Verwendung dieser Begriffe zu verhindern.

Mit der Unterschutzstellung der Bezeichnungen wird sichergestellt, dass diese nur für Produkte verwendet werden, welche gemäss einem detaillierten Pflichtenheft und in einem entsprechend definierten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und/oder veredelt wurden.

Die geschützten Bezeichnungen sind im Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben eingetragen. Das Register wird vom BLW geführt.

Von den alpwirtschaftlichen Erzeugnissen stehen neun Alpkäse unter AOP-Schutz. Vom IGP-Schutz sind zurzeit keine Alpprodukte betroffen.

Die Schweizerische Vereinigung der AOP-IGP stellt eine Vielfalt an Informationen zu AOP und IGP zur Verfügung und vertritt die Interessen von AOP-IGP und der Sortenorganisationen.

Alperzeugnisse mit AOP

L’Etivaz AOP

Kurzbeschrieb: Hartkäse aus Rohmilch mit mindestens 135 Tagen Reifung

Region: Alpbetriebe in bestimmten Waadtländer Gemeinden

➔ Ausführliche Informationen gibt es auf der Homepage der Branchenorganisation, im Eintrag bei AOP-IGP oder im Pflichtenheft.

Berner Alp- und Hobelkäse AOP

Kurzbeschrieb:

  • Berner Alpkäse AOP: Vollfetter Hartkäse aus Rohmilch mit mindestens 4 ½ Monaten Reifung
  • Berner Hobelkäse AOP: Vollfetter, hobelfähiger Extrahartkäse, resultierend aus mindestens 18 Monaten Reifung ausgewählter Berner Alpkäse

Region: Berner Oberland und bestimmte angrenzende Alpen in den Kantonen Waadt und Freiburg

➔ Ausführliche Informationen gibt es bei der Sortenorganisation CasAlp, bei Agroscope, im Eintrag bei AOP-IGP oder im Pflichtenheft.

Tessiner Alpkäse AOP

Kurzbeschrieb: Halbharter fetter Käse aus roher Kuhmilch oder Kuh- und bis zu 30% Ziegenmilch, Reifung mindestens 60 Tage

Region: Kanton Tessin

➔ Ausführliche Informationen gibt es beim Tessiner Alpwirtschaftsverein, im Eintrag bei AOP-IGP oder im Pflichtenheft.

Le Gruyère d’Alpage AOP

Kurzbeschrieb: Hartkäse aus Rohmilch mit mindestens 5 Monaten Reifung

Region: Kantone Freiburg, Waadt, Neuenburg, Jura sowie bestimmte Gemeinden im Kanton Bern

➔ Ausführliche Informationen gibt es bei der Sortenorganisation Gruyère, im Eintrag bei AOP-IGP oder im Pflichtenheft.

Vacherin Fribourgeois d’Alpage AOP

Kurzbeschrieb: Halbhartkäse aus Rohmilch mit mindestens 9 Wochen Reifung

Region: Kanton Freiburg und angrenzende Berner Gemeinde

➔ Ausführliche Informationen gibt es bei der Branchenorganisation des Vacherin Fribourgeois, im Eintrag bei AOP-IGP oder im Pflichtenheft.

Alpsbrinz AOP

Kurzbeschrieb: Vollfetter Extrahartkäse mit mindestens 18 Monaten Reifung

Region: Kantone Luzern, Schwyz, Ob- und Nidwalden und Zug

➔ Ausführliche Informationen gibt es bei der Sbrinz Käse GmbH, im Eintrag bei AOP-iGP oder im Pflichtenheft.

Bloder- und Sauerkäse AOP

Kurzbeschrieb:

  • Bloderkäse AOP: Frischkäse aus Magermilch mit höchstens 21 Tagen Reifung
  • Sauerkäse AOP: Gereifter Weichkäse aus Magermilch mit mindestens 2 Monaten Reifung

Region: Bestimmte Gemeinden im Kanton St. Gallen und das Fürstentum Lichtenstein

➔ Ausführliche Informationen gibt es beim Verein Bloderkäse / Sauerkäse, im Eintrag bei AOP-IGP oder im Pflichtenheft.

Walliser Raclette AOP

Kurzbeschrieb: Vollfetter Halbhartkäse aus Rohmilch mit mindestens 2 (Walliser Raclette Schnittkäse), 3 (Walliser Raclette) oder 12 (Walliser Raclette Hobelkäse) Monaten Reifung

Region: Kanton Wallis

➔ Ausführliche Informationen gibt es bei der Sortenorganisation Raclette du Valais AOP, dem Eintrag bei AOP-IGP oder im Pflichtenheft.

Glarner Alpkäse AOP

Kurzbeschrieb: Vollfetter Halbhartkäse aus Rohmilch mit mindestens 60 Tagen Reifung

Region: Kanton Glarus

➔ Ausführliche Informationen gibt es bei der Glarona Käsegenossenschaft, dem Eintrag bei AOP-IGP oder im Pflichtenheft.

Informationen zur AOP-Nutzung

Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung zu verwenden, müssen die Bestimmungen des jeweiligen Pflichtenhefts eingehalten werden. Die darin vorgeschriebenen Produktions-, Verarbeitungs- und Veredelungsrichtlinien werden von einer neutralen und unabhängigen Zertifizierungsstelle kontrolliert. In Verarbeitungs- und Veredelungsbetrieben findet die Kontrolle mindestens alle zwei Jahre statt, in den Sömmerungsbetrieben mindestens alle vier Jahre.

Interessierte Produzenten und Produzentinnen, welche neu eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwenden wollen, melden sich am besten bei der entsprechenden Branchenorganisation oder bei der im Pflichtenheft angegebenen Zertifizierungsstelle.

Weitere Informationen bezüglich Kontrolle und Zertifizierung:

➔ Kontrolle und Zertifizierung bei der Schweizerischen Vereinigung der AOP-IGP

➔ Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA

Vorgehen für Eintragung von neuer AOP

Die Schweizerische Vereinigung der AOP-IGP schreibt bezüglich des Eintragungsverfahrens:

Die Erlangung einer AOP oder IGP ist ein langwieriger Prozess, welche einen starken gemeinschaftlichen Willen und viel Geduld erfordert.

Um eine neue AOP oder IGP einzutragen, muss ein entsprechendes Gesuch beim BLW eingereicht werden.

Das Eintragungsverfahren wird im 2. Abschnitt der GUB-/GGA-Verordnung beschrieben. 

Genauere Angaben und Unterlagen zur Gesuchseinreichung und zum Eintragungsverfahren:

➔ Leitfaden Gesuchseinreichung des BLWs

➔ Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben beim BLW

Knospe Bio Suisse

Grundlagen

Die Knospe ist das Label von Bio Suisse, dem Verband der biologisch produzierenden Bäuerinnen und Bauern in der Schweiz. Das Label kann von zertifizierten Produzent/innen, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben genutzt werden, sofern die Richtlinien von Bio Suisse eingehalten werden. Diese Richtlinien liegen in vielen Bereichen über den Mindestanforderungen, die in der Schweizer Bio-Verordnung für den biologischen Landbau vorgeschrieben sind.

➔ Bio-Verordnungen

➔ Richtlinien Bio Suisse

Informationen zur Labelnutzung

Sömmerung auf Knospe-Alpen

Tiere von Bio-Betrieben müssen grundsätzlich auf Bio-Alpen gesömmert werden. Um traditionelle Alpstrukturen zu bewahren, dürfen Tiere mit dem Bio-Status jedoch auch auf konventionellen Alpen sömmern, wenn sich diese bezüglich Düngung und Herbizideinsatz an die Artikel 26 bis 34 aus der Direktzahlungsverordnung halten.

Tiere aus konventionellen Betrieben dürfen auf Bio-Alpen gesömmert werden, behalten jedoch den konventionellen Status.

Auf Milch- und Sennalpen mit dem Knospe-Label müssen sämtliche zum Betrieb gehörende milchproduzierende Tiere den Bio-Status aufweisen, damit die Milchprodukte mit der Knospe ausgezeichnet werden dürfen. Ausnahmen können von der Bio Suisse Markenkommission Anbau bewilligt werden, sämtliche Produkte müssen aber auf jeder Stufe getrennt werden. Für Fütterung und medizinische Behandlung gelten die Bio Suisse-Richtlinien.

Auch Alpschweine, welche auf einem Knospe-Sömmerungsbetrieb gesömmert werden, müssen biologischer Herkunft sein.

Bio-Alpkäse muss mit einer Kaseinmarke versehen sein, auf welcher die Knospe gemäss Weisung der Bio Suisse zu sehen ist.

Sömmerung von Knospe-Tieren auf konventioneller Alp

Werden Knospe-Tiere auf konventionellen Alpen gesömmert, dürfen ihre Erzeugnisse (z. B. Alpkäse) nicht als Knospe-Produkte verkauft werden. Die Tiere selber behalten jedoch den Bio-Status. Sobald sie also auf den Bio-Betrieb zurückkehren, ist die Knospe­Vermarktung wieder möglich.

Eine Ausnahme bilden Alpschweine: Diese dürfen nach der Sömmerung auf einer konventionellen Alp nicht als Knospe-Schweine verkauft werden. Die Rücknahme von Schweinen von einem konventionellen Sömmerungsbetrieb auf den Knospe-Heimbetrieb ist also möglich, sie müssen aber konventionell vermarktet werden. Die vom Bio-Betrieb gelieferten Jager für die Sömmerung auf konventionellen Alpen können aus konventioneller Zucht stammen.

Kontrolle

Private Sömmerungsbetriebe (in Besitz oder Pacht) werden zum Landwirtschaftsbetrieb der Bewirtschaftenden gerechnet und mit diesem kontrolliert (gleiche Anforderungen). Sömmerungsbetriebe von Genossenschaften oder Korporationen werden jährlich kontrolliert.

Umstellung

Es gilt eine Umstellzeit von 2 Jahren.

Impressum

Grafiken/Illustrationen:

Ein Projekt von:

Logo AGRIDEA
Logo SAV

Kontakt:

Esther Haesen, AGRIDEA

Selina Droz, SAV

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