Obligatorische Dokumentationen
Aus den rechtlichen Vorschriften ergeben sich obligatorische Aufzeichnungspflichten für die Sömmerung. Für die Aufzeichnungen sind die Alpbewirtschaftenden verantwortlich. Bei Gemeinschaftsalpen ist dies normalerweise der oder die Alpmeister/in. Sie können Aufzeichnungen an die Älper/innen delegieren, wobei vor Alpbeginn die Zuständigkeit und der Aufbewahrungsort klar definiert sein sollte. Die Betriebsleiter/innen sind verantwortlich, die Dokumente 3 Jahre aufzubewahren. Wird der Dokumentationspflicht nicht nachgekommen, können Sanktionen oder Kürzungen der Sömmerungsbeiträge die Folge sein.
Inventarliste
In der Inventarliste für Tierarzneimittel dokumentieren die Alpbewirtschaftenden, welche Arzneimittel in welchen Mengen von den Tierärzt/innen auf Vorrat bezogen wurden, ohne dass diese im Rahmen einer aktuellen Behandlung verwendet werden. Tierhaltende dürfen Arzneimittel jedoch nur auf Vorrat beziehen, wenn hierzu eine schriftliche TAM-Vereinbarung zwischen ihnen und den Tierärzt/innen abgeschlossen wurde.
Anleitung Inventarliste und Behandlungsjournal
Behandlungsjournal
Im Behandlungsjournal dokumentieren die Alpbewirtschaftenden alle Behandlungen mit aufzeichnungspflichtigen TAM, welche einem Tier oder einer Tiergruppe verabreicht werden. Machen die Tierärzt/innen diesen Eintrag selbst, tragen sie die Verantwortung, dass alles vollständig eingetragen wird. Für jede Tierart ist ein separates Behandlungsjournal zu führen.
Anleitung Inventarliste und Behandlungsjournal
TVD-Begleitdokument
Die Tierbesitzenden melden der TVD im Frühling den Weggang und im Herbst den Zugang der Tiere vom Heimbetrieb und erstellen das TDV-Begleitdokument. Dieses Dokument übergeben sie den Alpbewirtschaftenden, die das Dokument aufbewahren und beim Alpabzug den Tierbesitzenden wieder zurückgeben. Während der Alpzeit sind Geburten und Abgänge der TVD zu melden. Falls Tiere nicht in den gleichen Betrieb zu rückkehren oder krank sind, ist ein neues Begleitdokument zu erstellen (weitere Infos > www.agate.ch).
Damit die Tierverkehrskontrolle (TVD) auch vom Tal zur Alp funktioniert, hat jeder Sömmerungsbetrieb eine eigene Identifikationsnummer (TVDNr.). Alle Tierverschiebungen der Rindergattung vom Jahresbetrieb auf den Sömmerungsbetrieb und wieder hinunter sind unter www.agate.ch zu melden. Ebenfalls ist die Anzahl aufgetriebene Alpschweine einzutragen.
Der Sömmerungsbetrieb, bzw. die verantwortlichen BewirtschafterInnen, melden den Zugang der TVD auf agate.ch. Der Sömmerungsbetrieb kann (sofern der Abgang der Herkunftsbetriebes bereits erfasst ist) das Zugangsdatum eintragen sowie den Herkunftsbetrieb. Es werden dem Sömmerungsbetrieb alle Tiere angezeigt, welche vom Herkunftsbetrieb per dieses Datum abgemeldet wurden. Die Abgänge werden direkt über die Rubrik Abgang eingetragen, dies auch direkt in der TVD.
Bei Equiden erfasst der oder die Eigentümer/in einen Standortwechsel auf die TVD Nummer des Sömmerungsbetriebes sowie bei der Rückkehr auf die TVD Nummer des Heimbetriebs.
Zusätzliche Anleitungen für Schaf- und Ziegenhaltende
Futterjournal
Für jede Futterzufuhr auf einen Sömmerungsbetrieb müssen die Alpbewirtschaftenden den Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Futters in einem Futterjournal festhalten. Gemäss dem Art. 31 Direktzahlungsverordnung (DZV) gelten folgende Regelungen für die Zufuhr von Futter auf Sömmerungsbetriebe:
1 Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen höchstens 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss (NST) und Sömmerungsperiode zugeführt werden.
2 Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro NST und Sömmerungsperiode zulässig.
3 Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden.
4 Für jede Futterzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Futters in einem Journal festzuhalten.
Düngerjournal
Für jede Düngerzufuhr auf einen Sömmerungsbetrieb müssen die Alpbewirtschaftenden den Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Düngers in einem Düngerjournal festhalten. Gemäss dem Art. 30 Direktzahlungsverordnung (DZV) gelten folgende Regelungen für Düngung der Weideflächen auf Sömmerungsbetrieben:
1 Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Die Düngung hat mit alpeigenem Dünger zu erfolgen. Die zuständige kantonale Fachstelle kann die Zufuhr von alpfremden Düngern bewilligen.
2 Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht ausgebracht werden.
3 Als Ausbringung von alpeigenem Hofdünger gilt auch die anteilsmässige Ausbringung auf angrenzende Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden, wenn die Tiere regelmässig auf den Heimbetrieb zurückkehren.
4 Für jede Düngerzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie Art, Menge und Herkunft der Dünger in einem Journal festzuhalten.
Schafweidejournal für Sömmerungsbetriebe
Im Schafweidejournal können Bewirtschaftende von Schafalpen das Weidesystem (Behirtung, Umtriebsweide, Herdenschutzhunde) auf den verschiedenen Parzellen (Koppel/Weide-/Lagerplatz) eintragen. Das Formular hilft, die erforderlichen Daten zur Schafweide auf Sömmerungsbetrieben festzuhalten.
Die Eutergesundheit, der Einsatz und die Bevorratung von Tierarzneimitteln sowie die Reinigung der Melkanlage und gute Wasserqualität sind Punkte, welchen bei der Milchproduktion besondere Beachtung zu schenken ist. Die Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP[BM1] ) schreibt vor, dass diese Bereiche durch Aufzeichnungen abgesichert werden. Den Milchproduzent/innen ist es freigestellt, in welcher Form sie diese Aufzeichnungen machen. Im Rahmen der amtlichen Grundkontrolle wird unter anderem die korrekte Führung der Unterlagen geprüft.
Monatliche Aufzeichnung der Eutergesundheit (Schalmtest)
Die Euter aller laktierenden Kühe sind mindestens einmal pro Monat mit dem Schalmtest zu kontrollieren. Die Schalmtestergebnisse sind schriftlich festzuhalten (Formular Kontrolle Eutergesundheit). Die Einzelkuh-Zellzahlbestimmung der Zuchtverbände gilt auch als Kontrolle und die Resultatblätter als Aufzeichnung. Ebenso gilt die permanente, viertelweise Leitfähigkeitsmessung. Ist die Zellzahl einer Kuh höher als 150 000 oder weicht die Leitfähigkeit der Milch eines Viertels um 50 Prozent von der Norm ab, ist bei diesem Tier der Schalmtest durchzuführen und aufzuzeichnen (VHyMP, Art. 6). Dieses Dokument ist 3 Jahre aufzubewahren.
Monatliche Aufzeichnung des Reinigungsverlaufes von Melkanlagen
Es empfiehlt sich den Reinigungsverlauf von Rohrmelkanlagen in Anbindeställen, Melkständen und automatischen Melksystemen regelmässig zu überprüfen. Einmal pro Monat sollte die Reinigungsdauer, die Reinigungstemperatur am Anfang und am Ende sowie die Reinigungsmittelmenge aufgezeichnet werden.
Formular für die monatliche Kontrolle des Reinigungsverlaufes von Melkanlagen
Alpmilchrapport TSM1
Jeder Alpbetrieb, welcher Verkehrsmilch produziert oder verarbeitet, muss den Alprapport TSM1 führen. Das Formular wird von der Treuhandstelle Milch GmbH an die Bewirtschaftenden der Alp gesendet und muss bis 14 Tage nach Alpabzug ausgefüllt retourniert werden. Im Formular sind die täglich gemolkene Milch sowie ihre Verwendung und Verarbeitung zu notieren. Der Alprapport dient zur Ausrichtung der Zulagen gemäss Milchpreisstützungsverordnung für verkäste Kuh, Ziegen und Schafmilch, sowie zum Einziehen von Beiträgen an Organisationen und Verbände und zur statistischen Auswertung der Milchmenge.
Wasseranalyse
Gemäss Art. 19 der Verordnung des EDI über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP) muss das für die Reinigung und für das Spülen verwendete Wasser bei der Milchproduktion Trinkwasserqualität aufweisen. Dies gilt für alle Alpen, die Verkehrsmilch produzieren und Wasser aus einer eigenen Wasserversorgung verwenden. Sie müssen das Wasser regelmässig (mind. 1 Mal pro Jahr) untersuchen lassen und die Ergebnisse aufbewahren. Die Häufigkeit und die analysierten Parameter können aufgrund einer Risikoanalyse angepasst werden.
Zusätzlich zu den Aufzeichnungspflichten für Milchalpen müssen Alpen, die Milch verarbeiten, folgende Aufzeichnungen und Kontrollen durchführen:
Fabrikationsprotokoll
Zur Verarbeitung der verschiedenen Milchprodukte muss jeweils ein Fabrikationsjournal geführt werden. Vorlagen dazu gibt es in der Branchenleitlinie vom SAV.
Endproduktkontrollen
Bevor ein Milchprodukt verkauft werden darf, muss eine Probe des Produktes auf verschiedene Untersuchungskriterien durchgeführt werden.