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Obligatorische Dokumentationen für Alpbetriebe

Aus den rechtlichen Vorschriften ergeben sich obligatorische Dokumentationen für die Alpbetriebe. Für die Aufzeichnungen sind die Alpbewirtschaftenden verantwortlich. Bei Gemeinschaftsalpen ist dies normalerweise der oder die Alpmeister/in. Sie können Aufzeichnungen an die Älper/innen delegieren, wobei vor Alpbeginn die Zuständigkeit und der Aufbewahrungsort klar definiert sein sollte. Die Betriebsleiter/innen sind verantwortlich, die Dokumente 3 Jahre aufzubewahren. Wird der Dokumentationspflicht nicht nachgekommen, können Sanktionen oder Kürzungen der Sömmerungsbeiträge die Folge sein.

Inhaltsverzeichnis

This entry is part 3 of 5 in the series Gesetze und Verwaltung rund um die Alpwirtschaft

Aufzeichnungspflichten für alle Alpen

Inventarliste Tierarzneimittel

In der Inventarliste für Tierarzneimittel dokumentieren die Alpbewirtschaftenden, welche Arzneimittel in welchen Mengen von den Tierärzt/innen auf Vorrat bezogen wurden, ohne dass diese im Rahmen einer aktuellen Behandlung verwendet werden. Tierhaltende dürfen Arzneimittel jedoch nur auf Vorrat beziehen, wenn hierzu eine schriftliche TAM-Vereinbarung zwischen ihnen und den Tierärzt/innen abgeschlossen wurde.

➔ AGRIDEA – Anleitung Inventarliste und Behandlungsjournal

Behandlungsjournal

Im Behandlungsjournal dokumentieren die Alpbewirtschaftenden alle Behandlungen mit aufzeichnungspflichtigen TAM, welche einem Tier oder einer Tiergruppe verabreicht werden. Machen die Tierärzt/innen diesen Eintrag selbst, tragen sie die Verantwortung, dass alles vollständig eingetragen wird. Für jede Tierart ist ein separates Behandlungsjournal zu führen.

➔ AGRIDEA – Anleitung Inventarliste und Behandlungsjournal

TVD-Begleitdokument

Die Tierbesitzenden melden der Tierverkehrsdatenbank (TVD) im Frühling den Weggang der Tiere vom Heimbetrieb und erstellen dabei das TVD-Begleitdokument. Dieses Dokument übergeben sie den Alpbewirtschaftenden, die das Dokument aufbewahren und beim Alpabzug den Tierbesitzenden wieder zurückgeben. Im Herbst melden die Tierbesitzenden der TVD wieder den Zugang ihrer Tiere auf den Heimbetrieb. Während der Alpzeit sind Geburten und Abgänge der TVD zu melden. Falls Tiere nicht in den gleichen Betrieb zurückkehren oder krank sind, ist ein neues Begleitdokument zu erstellen.

Damit die Tierverkehrskontrolle auch vom Tal zur Alp funktioniert, hat jeder Sömmerungsbetrieb eine eigene Identifikationsnummer (TVD-­Nr.). Alle Tierverschiebungen der Rindergattung vom Jahresbetrieb auf den Sömmerungsbetrieb und wieder hinunter sind unter agate.ch zu melden. Ebenfalls ist die Anzahl aufgetriebene Alpschweine einzutragen.

Der Sömmerungsbetrieb, bzw. die verantwortlichen Bewirtschafter/innen, melden den Zugang der TVD auf agate.ch. Der Sömmerungsbetrieb kann (sofern der Abgang auf dem Herkunftsbetriebes bereits erfasst ist) das Zugangsdatum eintragen sowie den Herkunftsbetrieb. Es werden dem Sömmerungsbetrieb alle Tiere angezeigt, welche vom Herkunftsbetrieb per dieses Datum abgemeldet wurden. Die Abgänge werden direkt über die Rubrik Abgang eingetragen, dies auch direkt in der TVD.

Bei Equiden erfasst der oder die Eigentümer/in einen Standortwechsel auf die TVD-Nr. des Sömmerungsbetriebes sowie bei der Rückkehr auf die TVD-Nr. des Heimbetriebs.

➔ TVD – Anleitungen

Futterjournal

Für jede Futterzufuhr auf einen Sömmerungsbetrieb müssen die Alpbewirtschaftenden den Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Futters in einem Futterjournal (Beispiel Plantahof) festhalten. Gemäss Art. 31 der Direktzahlungsverordnung (DZV) gelten folgende Regelungen für die Zufuhr von Futter auf Sömmerungsbetriebe:

  1. Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen höchstens 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss (NST) und Sömmerungsperiode zugeführt werden.
  2. Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro NST und Sömmerungsperiode zulässig.
  3. Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden.
  4. Für jede Futterzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Futters in einem Journal festzuhalten.

Düngerjournal

Für jede Düngerzufuhr auf einen Sömmerungsbetrieb müssen die Alpbewirtschaftenden den Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Düngers in einem Düngerjournal (Beispiel Plantahof) festhalten. Gemäss Art. 30 DZV gelten folgende Regelungen für Düngung der Weideflächen auf Sömmerungsbetrieben:

  1. Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Die Düngung hat mit alpeigenem Dünger zu erfolgen. Die zuständige kantonale Fachstelle kann die Zufuhr von alpfremden Düngern bewilligen.
  2. Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht ausgebracht werden.
  3. Als Ausbringung von alpeigenem Hofdünger gilt auch die anteilsmässige Ausbringung auf angrenzende Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden, wenn die Tiere regelmässig auf den Heimbetrieb zurückkehren.
  4. Für jede Düngerzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie Art, Menge und Herkunft der Dünger in einem Journal festzuhalten.

Schafweidejournal für Sömmerungsbetriebe

Im Schafweidejournal können Bewirtschaftende von Schafalpen das Weidesystem (Behirtung, Umtriebsweide, Herdenschutzhunde) auf den verschiedenen Parzellen (Koppel/Weide-/Lagerplatz) eintragen. Das Formular hilft, die erforderlichen Daten zur Schafweide auf Sömmerungsbetrieben festzuhalten.

Zusätzliche Aufzeichnungspflichten für Milchalpen

Die Eutergesundheit, der Einsatz und die Bevorratung von Tierarzneimitteln sowie die Reinigung der Melkanlage und gute Wasserqualität sind Punkte, welchen bei der Milchproduktion besondere Beachtung zu schenken ist. Die Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP) schreibt vor, dass diese Bereiche durch Aufzeichnungen abgesichert werden. Den Milchproduzent/innen ist es freigestellt, in welcher Form sie diese Aufzeichnungen machen. Im Rahmen der amtlichen Grundkontrolle wird unter anderem die korrekte Führung der Unterlagen geprüft.

Unterlagen zur Milchprüfung des BLV

Monatliche Aufzeichnung der Eutergesundheit (Schalmtest)

Die Euter aller laktierenden Kühe sind mindestens einmal pro Monat mit dem Schalmtest zu kontrollieren. Die Schalmtestergebnisse sind schriftlich festzuhalten.

➔ AGRIDEA – Formular Kontrolle Eutergesundheit

Die Einzelkuh-Zellzahlbestimmung der Zuchtverbände gilt auch als Kontrolle und die Resultatblätter als Aufzeichnung. Ebenso gilt die permanente, viertelweise Leitfähigkeitsmessung. Ist die Zellzahl einer Kuh höher als 150 000 oder weicht die Leitfähigkeit der Milch eines Viertels um 50 Prozent von der Norm ab, ist bei diesem Tier der Schalmtest durchzuführen und aufzuzeichnen (Art. 6 VHyMP). Dieses Dokument ist 3 Jahre aufzubewahren.

Monatliche Aufzeichnung des Reinigungsverlaufes von Melkanlagen

Es empfiehlt sich den Reinigungsverlauf von Rohrmelkanlagen in Anbindeställen, Melkständen und automatischen Melksystemen regelmässig zu überprüfen. Einmal pro Monat sollte die Reinigungsdauer, die Reinigungstemperatur am Anfang und am Ende sowie die Reinigungsmittelmenge aufgezeichnet werden.

➔ AGRIDEA – Formular für die monatliche Kontrolle des Reinigungsverlaufes von Melkanlagen

Alpmilchrapport TSM1

Jeder Alpbetrieb, welcher Verkehrsmilch produziert oder verarbeitet, muss den Alprapport TSM1 führen. Das Formular wird von der Treuhandstelle Milch GmbH an die Bewirtschaftenden der Alp gesendet und muss bis 14 Tage nach Alpabzug ausgefüllt retourniert werden. Im Formular sind die täglich gemolkene Milch sowie ihre Verwendung und Verarbeitung zu notieren. Der Alprapport dient zur Ausrichtung der Zulagen gemäss Milchpreisstützungsverordnung für verkäste Kuh­, Ziegen­ und Schafmilch, sowie zum Einziehen von Beiträgen an Organisationen und Verbände und zur statistischen Auswertung der Milchmenge.

Wasseranalyse

Gemäss Art. 19 VHyMP muss das für die Reinigung und für das Spülen verwendete Wasser bei der Milchproduktion Trinkwasserqualität aufweisen. Dies gilt für alle Alpen, die Verkehrsmilch produzieren und Wasser aus einer eigenen Wasserversorgung verwenden. Sie müssen das Wasser regelmässig (mind. 1 Mal pro Jahr) untersuchen lassen und die Ergebnisse aufbewahren. Die Häufigkeit und die analysierten Parameter können aufgrund einer Risikoanalyse angepasst werden.

➔ LaBeCo – Anleitung zur Wasserprobeentnahme

➔ LaBeCo – Antragsformular Wasseranalyse

Zusätzliche Aufzeichnungspflichten für Alpen mit Milchverarbeitung

Zusätzlich zu den Aufzeichnungspflichten für Milchalpen müssen Alpen, die Milch verarbeiten, folgende Aufzeichnungen und Kontrollen durchführen:

Fabrikationsprotokoll

Zur Verarbeitung der verschiedenen Milchprodukte muss jeweils ein Fabrikationsjournal geführt werden. Vorlagen dazu gibt es in der Branchenleitlinie des SAV für die Milchgewinnung und -verarbeitung auf der Alp.

Endproduktkontrollen

Bevor ein Milchprodukt verkauft werden darf, muss eine Probe des Produktes auf verschiedene Untersuchungskriterien durchgeführt werden.

➔ Plantahof-Strickhof – Untersuchungskriterien und Richtwerte für Milch und Milchprodukte

➔ LaBeCo – Antragsformular Endproduktanalyse

➔ Plantahof-Informationsblatt – Milchhygiene auf der Sömmerung

➔ INFORAMA-Merkblatt – Probenahme Alpkäserei

INFORAMA-Filme Käseproben

Das INFORAMA zeigt in zwei Filmen, wie Käseproben auf Staphylokokken und auf Listerien auf der Alp gemacht werden:

INFORAMA – Käseproben auf der Alp: Staphylokokken
INFORAMA – Käseproben auf der Alp: Listerien

Weitere nicht obligatorische Dokumentationen

➔ Herdenschutz Schweiz – Antragsformulare zur Finanzierung von Herdenschutz und Herdenschutzzäunen

➔ Fromarte – Vorlage Milchkaufvertrag

Impressum

Titelbild: Behandlungsjournal alle Tierkategorien, AGRIDEA

Ein Projekt von:

Logo AGRIDEA
Logo SAV

Kontakt:

Esther Haesen, AGRIDEA

Selina Droz, SAV

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