Kantonsebene

Auf Kantons- und Gemeindeebene gibt es Verordnungen oder Vorschriften, die von den zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden erlassen werden. Alle Kantone erlassen jedoch jedes Jahr die kantonalen Alpfahrtsvorschriften.

Kantonale Alpfahrtsvorschriften

Alle Kantone mit Sömmerung erlassen jedes Jahr kantonale Alpfahrtsvorschriften, auch Allgemeinverfügung für die Sömmerung genannt.

Ziel dieser Vorschriften ist, Krankheiten und Seuchen auf den Alpen zu verhindern. Die Alpfahrtsvorschriften, welche jedes Jahr vom kantonalen Veterinäramt erlassen werden, beinhalten Bestimmungen zur Tiergesundheit. So dürfen z.B. nur schalmtestnegative Tiere, Tiere mit gesunden Klauen, ohne Augenentzündungen und moderhinkesanierte Schafe gesömmert werden. Aborte müssen den Tierärzt:innen gemeldet werden. In manchen Regionen sind gewisse Schutzimpfungen notwendig. Im Weiteren werden in den Alpfahrtsvorschriften die Lebensmittelsicherheit von Alpprodukten wie Milch und Fleisch, Umgang mit Tierarzneien und die Entsorgung von Tierkadavern geregelt.

Die kantonalen Alpfahrtsvorschriften können über das Amtsblatt, die Tierärzt/innen, die Gemeinde oder beim kantonalen Landwirtschaftsamt oder Veterinärdienst bezogen werden.

AI: Sömmerungsvorschriften

AR: Amt für Landwirtschaft

BE: Sömmerung

FR: Définition de l’estivage

GL: Allgemeinverfügung für die Sömmerung für den Kanton Glarus

GR: Allgemeinverfügung für die Sömmerung für den Kanton Graubünden

JU: Prescriptions estivages 2022

LU: Sömmerung

NW, OW, SZ und UR: Sömmerungsvorschriften der Kantone Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Uri

SG: Sömmerungsvorschriften

TI: Disposizioni dell’Ufficio del veterinario cantonale concernenti l’alpeggio e il pascolo comunitario per l’anno 2022

VD: Economie Alpestre

VS: Beschluss über die Sömmerung 2022