Lebensmittel (EDI und bundesrätliche Verordnungen)

Grundsätzlich gelten für Alpprodukte und die abgelieferte Alpmilch dieselben gesundheitlichen Aspekte wie im Tal, z. B. Grenzwerte von Keimen, Anforderungen an die Lager­ und Verarbeitungsräume, Deklaration und Rückverfolgbarkeit der Produkte, Aufzeichnungspflicht und Selbstkontrolle. Die Verordnung über die hygienische Milchverarbeitung (VHyMP) berücksichtigt jedoch bezüglich Gebäudeausstattung die alpspezifische Situation. Hier sind alle Verordnungen, Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) sowie des Bundesrats aufgelistet, die für die Alpwirtschaft eine Rolle spielen.

Meldepflicht: Jeder milchproduzierende oder ­verarbeitende Betrieb muss einmalig beim kantonalen Lebensmittelamt gemeldet werden. Ausgenommen sind Betriebe, die die Milchprodukte für den Eigengebrauch der Familie produzieren.

Bewilligungspflicht: Grundsätzlich sind alle Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, lagern oder in den Handel geben (auch im Hofladen der Nachbarn), bewilligungspflichtig. Sie erhalten vom kantonalen Lebensmittelamt eine 8­stellige CH­Nummer zur Kennzeichnung der Produkte. Diese ersetzt die 4-stellige Betriebsnummer, falls eine vorhanden ist. Der Wechsel von 4­ auf 8­stellige Betriebsnummern, d.h. die Bewilligungspflicht, entfällt, wenn die produzierten Milchprodukte direktvermarktet werden und der Betrieb weniger als 100 000 kg Milch/Jahr verarbeitet. Wenn der Alpkäse in ein bewilligtes Käselager weiterverkauft wird, ist er bewilligungspflichtig.

Kontrollen: Die Milchproduktion (Stall) wird durch das kantonale Veterinäramt, die Milchverarbeitung (Sennerei) durch das kantonale Lebensmittelamt ca. alle 4 Jahre kontrolliert. Der Turnus variiert je nach Risikofaktor der Sennerei. Die Milch­ und Käsereiberatung erfolgt durch regionale landwirtschaftliche Beratungszentren.

Für Milchschaf­ und Ziegenalpen gelten dieselben Bestimmungen wie für die Kuhalpen.

Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (HyV)

Die HyV regelt die beim Umgang mit Lebensmitteln zu beachtende Hygiene, die Hygiene des Personals von Lebensmittelbetrieben, die thermischen Verfahren und die Verarbeitungshygiene, besondere Bestimmungen für Lebensmittel tierischer Herkunft sowie spezielle Bestimmungen über die Milchverarbeitung in Sömmerungsbetrieben (z.B. besondere Vorschriften für Räume und Lagerung, Personenhygiene und Milchverarbeitung auf der Alp).

Erläuterungen zur Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln

Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen

Verordnung des EDI über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP)

Die VHyMP gilt für Tierhaltungen, in denen Milch zur Ablieferung als Lebensmittel produziert wird, und für den Transport der Milch. Sie regelt Fütterung, Tierhaltung, Euterkontrolle, hygienische Anforderungen an die Milch, Personenhygiene, Melken, Milchbehandlung und -lagerung sowie Reinigung und Anforderungen an Gebäude, Anlagen und Geräte.

Erläuterungen zur Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion

Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Die LGV regelt das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, Lagern, Transportieren und Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, deren Kennzeichnung sowie die Selbstkontrolle beim Umgang mit ihnen.

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen

Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)

Die LMVV regelt die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Methoden für Probenahmen, Diagnosen, Analysen und Tests, die Anforderungen an die nationalen Referenzlaboratorien und deren Aufgaben sowie die Finanzierung der Kontrollen.

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen

Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

Die VSFK regelt die Anforderungen an Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe und das Schlachten, die Anforderungen an Tiere, die zum Schlachten bestimmt sind sowie die Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen

Verordnung über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV)

Die MNKPV regelt die Umsetzung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.

Erläuterungen zur Verordnung über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände

Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen