Landwirtschaft (BLW)
Diese Seite verleiht eine Übersicht der vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erlassenen Verordnungen, die für die Alpwirtschaft relevant sind.
Die Sömmerungsbeiträge des Bundes sollen gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV) die Bewirtschaftung und Offenhaltung von Sömmerungsweiden mit raufutterverzehrenden Nutztieren fördern. Die Beiträge sind in der DZV festgelegt und sind an Bestossung, Bewirtschaftung und Pflege der Alpweiden geknüpft.
➔ Beitragsberechtigung und Anforderungen Sömmerungsbetriebe
Für Alpbewirtschaftende gibt es drei Beitragstypen: Sömmerungsbeitrag, Landschaftsqualitätsbeitrag und Biodiversitätsbeitrag für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet. Das Gesuch für Beträge im Sömmerungsgebiet muss fristgerecht eingereicht werden.
Seit 2014 wurden die Sömmerungsbeiträge erhöht und gleichzeitig wurde ein Alpungsbeitrag eingeführt, um einen Anreiz für Heimbetriebe zu schaffen, ihre Tiere in die Sömmerung zu geben. Die Kombination dieser zwei Massnahmen soll einen genügenden Tierbesatz sicherstellen, damit Sträucher und Bäume längerfristig die Alpweiden nicht gefährden.
Sömmerungsbetriebe werden während der Alpsaison bewirtschaftet und dienen der Alpung von Wiederkäuern. Ihre saisonale Bewirtschaftung ist der Hauptunterschied zu den ganzjährigen Betrieben. Ein weiteres Merkmal der Sömmerungsbetriebe ist ihre Spezialisierung auf Weide: sie bestehen ausschliesslich aus Grünland, das an den Standort angepasst und mit abgestufter Intensität zu nutzen ist. Alpweiden sind in der Regel hoch gelegen, sie können aber auch vergleichsweise tief liegen, da die traditionelle Nutzung bestimmend ist. Das Sömmerungsgebiet ist nach unten gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzfläche abgegrenzt, nicht jedoch nach oben gegenüber den unproduktiven Flächen (Steine, Eis, Fels, usw.).
Sömmerungsbetriebe, BLW 2022
Das Sömmerungsgebiet wird in der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung definiert.
Karte zum Sömmerungsgebiet
➔ Weisungen und Erläuterungen zur DZV 2023
➔ Allgemeines zur Agrarpolitik und Statistiken zur Sömmerung in der Schweiz
Der landwirtschaftliche Produktionskataster der Schweiz (auch Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung genannt) definiert in topografischen Karten das Talgebiet, die Bergzonen und das Sömmerungsgebiet. Er bildet die Grundlage für die Beitragsberechtigung von Sömmerungsbeiträgen und Investitionshilfen.
Karte zu den landwirtschaftlichen Zonen
➔ Weisungen und Erläuterungen zur Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung 2023
Die Berg- und Alpverordnung definiert die Begriffe und das Label für Berg- und Alpprodukte. Die Begriffe und offiziellen Zeichen garantieren die Herkunft der Erzeugnisse aus dem Berggebiet bzw. aus dem Sömmerungsgebiet. Sie stehen für den offiziellen Schutz dieser Produkte und sollen die Transparenz fördern.
Die Begriffe und Zeichen dürfen verwendet werden, wenn die damit gekennzeichneten oder ausgelobten Produkte die Anforderungen der Berg und Alpverordnung erfüllen.
Berg und Alp, BLW 2022
Label Bergprodukt
Um als Bergprodukt gekennzeichnet werden zu dürfen, müssen die Rohstoffe aus dem Berggebiet stammen und im Berggebiet, einschließlich der angrenzenden Gemeinden, verarbeitet werden. Werden die Produkte außerhalb des Berggebiets verarbeitet, darf nur auf die Herkunft der Rohstoffe hingewiesen werden. Beim Käse muss immer sowohl die Milcherzeugung als auch die Verkäsung im Berggebiet erfolgen.
Karte zum Berggebiet
Label Alpprodukt
Um als Alpprodukt gekennzeichnet werden zu dürfen, wird der Ort der Produktion und Herstellung auf das Sömmerungsgebiet begrenzt. Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche im Berggebiet.
➔ Informationen zur Labelnutzung
Karte zum Sömmerungsgebiet
Bund und Kantone richten für Strukturverbesserungsmassnahmen (Alpgebäude, Milchverarbeitung, Erschliessung) Finanzhilfen in Form von Investitionshilfen aus. Diese werden in der Strukturverbesserungsverordnung (SVV) geregelt.
Die Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) schützt die Gebietsnamen und traditionellen Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden.
➔ Weitere Informationen GUB/AOP bei Alpprodukten
Karte zu Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOP) und geografischen Angaben (GGB/IGP) für Käse
Karte zur Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOP) und geografischen Angaben (GGA/IGP) für Fleischware
Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) regelt den Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben. Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmend- oder Alpgenossenschaften stehen, gelten demnach als landwirtschaftliche Grundstücke.
Die Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) definiert, wie die Standardarbeitskraft von Nutztieren auf Sömmerungsbetrieben berechnet wird.
Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) regelt die Pacht von Alpen und Alprechten.
Der höchstzulässige Pachtzins für Sömmerungsbetriebe wird in der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung, PZV) geregelt.
In der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) sind landwirtschaftliche Begriffe definiert, die in unterschiedlichen Bereichen im Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung verwendet werden, wie z.B. Sömmerungsbetrieb, SAK, Bewirtschafter:in, landwirtschaftliche Nutzfläche etc.
Die Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) regelt die Vorgaben für die Verkäsungszulagen.
Die Rechtsdokumente für den Biolandbau setzen sich aus den folgenden drei Verordnungen zusammen:
In der Schweizer Bio-Verordnung (SR 910.18) wird genau definiert, nach welchen Grundsätzen landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die als Bioprodukte gekennzeichnet werden, erzeugt und hergestellt werden müssen. Die Regelungen gelten für die Produktion, die Aufbereitung, die Lagerung, die Vermarktung, den Import und den Export von biologischen Erzeugnissen.
Die WBF-Bio-Verordnung (SR 910.181) konkretisiert diese Grundsätze, in dem präzise Ausführungsbestimmungen ausformuliert werden. Darin sind beispielsweise die in der biologischen Landwirtschaft und für die Aufbereitung biologischer Lebens- und Futtermittel zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe, sowie die Vorschriften zu deren Verwendung geregelt.
Die BLW-Bio-Verordnung (SR 910.184) ist für den Import biologischer Erzeugnisse von grosser Relevanz. In dieser Verordnung sind die Länderliste sowie das Verzeichnis der anerkannten Drittlandkontrollstellen und Drittlandkontrollbehörden aufgeführt. Die Produktions- und Kontrollbestimmungen der in der Länderliste gelisteten Länder werden von der Schweiz als gleichwertig anerkannt. Somit dürfen aus diesen Ländern eingeführten Bioprodukte als biologisch gekennzeichnet werden.
Biologische Landwirtschaft und biologische Erzeugnisse, BLW 2023
In der Schweiz gibt es kein staatliches Bio-Logo. Stattdessen existieren privatrechtliche Label, wie zum Beispiel das Knospe-Label von Bio Suisse, dem Verband der biologisch produzierenden Bäuerinnen und Bauern in der Schweiz.
➔ Vermarktung von Alpprodukten mit dem Knospe-Label von Bio Suisse