Themen
Wissensportal Alpwirtschaft

Bundesverordnungen rund um die Alpwirtschaft

Bundesämter, Departemente und der Bundesrat erlassen Gesetze und Verordnungen, die die institutionellen Rahmenbedingungen für die Alpwirtschaft bilden. Hier sind diejenigen Verordnungen aufgelistet, die für die Alpwirtschaft eine Rolle spielen. Relevante Karten - zum Beispiel zum Sömmerungsgebiet oder dem Herdenschutz - werden auch aufgezeigt.

Inhaltsverzeichnis

This entry is part 1 of 5 in the series Gesetze und Verwaltung rund um die Alpwirtschaft

Landwirtschaft

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erlässt unterschiedliche Verordnungen, die für die Alpwirtschaft relevant sind.

Direktzahlungsverordnung (DZV)

Die Sömmerungsbeiträge des Bundes sollen gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV) die Bewirtschaftung und Offenhaltung von Sömmerungsweiden mit raufutterverzehrenden Nutztieren fördern. Die Beiträge sind in der DZV festgelegt und sind an Bestossung, Bewirtschaftung und Pflege der Alpweiden geknüpft.

➔ BLW – Beitragsberechtigung und Anforderungen an Sömmerungsbetriebe

Für Alpbewirtschaftende gibt es drei Beitragstypen: Sömmerungsbeitrag, Landschaftsqualitätsbeitrag und Biodiversitätsbeitrag für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet. Das Gesuch für Beträge im Sömmerungsgebiet muss fristgerecht eingereicht werden.

Im Jahr 2014 wurden die Sömmerungsbeiträge erhöht und gleichzeitig wurde der Alpungsbeitrag eingeführt, um einen Anreiz für Heimbetriebe zu schaffen, ihre Tiere in die Sömmerung zu geben. Die Kombination dieser zwei Massnahmen soll einen genügenden Tierbesatz sicherstellen, damit Sträucher und Bäume längerfristig die Alpweiden nicht gefährden.

Sömmerungsbetriebe werden während der Alpsaison bewirtschaftet und dienen der Alpung von Wiederkäuern. Ihre saisonale Bewirtschaftung ist der Hauptunterschied zu den ganzjährigen Betrieben. Ein weiteres Merkmal der Sömmerungsbetriebe ist ihre Spezialisierung auf Weide: sie bestehen ausschliesslich aus Grünland, das an den Standort angepasst und mit abgestufter Intensität zu nutzen ist. Alpweiden sind in der Regel hoch gelegen, sie können aber auch vergleichsweise tief liegen, da die traditionelle Nutzung bestimmend ist. Das Sömmerungsgebiet ist nach unten gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzfläche abgegrenzt, nicht jedoch nach oben gegenüber den unproduktiven Flächen (Steine, Eis, Fels, usw.).

Sömmerungsbetriebe, BLW 2022

Das Sömmerungsgebiet wird in der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung definiert.

Karte zum Sömmerungsgebiet

➔ Weisungen und Erläuterungen zur DZV 2023

➔ Allgemeines zur Agrarpolitik und Statistiken zur Sömmerung in der Schweiz

Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung

Der landwirtschaftliche Produktionskataster der Schweiz (auch Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung genannt) definiert in topografischen Karten das Talgebiet, die Bergzonen und das Sömmerungsgebiet. Er bildet die Grundlage für die Beitragsberechtigung von Sömmerungsbeiträgen und Investitionshilfen.

➔ Weisungen und Erläuterungen zur Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung 2023

Karte zu den landwirtschaftlichen Zonen

Berg- und Alpverordnung (BAIV)

Die Berg- und Alpverordnung definiert die Begriffe und das Label für Berg- und Alpprodukte. Die Begriffe und offiziellen Zeichen garantieren die Herkunft der Erzeugnisse aus dem Berggebiet bzw. aus dem Sömmerungsgebiet. Sie stehen für den offiziellen Schutz dieser Produkte und sollen die Transparenz fördern.

Die Begriffe und Zeichen dürfen verwendet werden, wenn die damit gekennzeichneten oder ausgelobten Produkte die Anforderungen der Berg und Alpverordnung erfüllen.

Berg und Alp, BLW 2022

Label Bergprodukt

Um als Bergprodukt gekennzeichnet werden zu dürfen, müssen die Rohstoffe aus dem Berggebiet stammen und im Berggebiet, einschliesslich der angrenzenden Gemeinden, verarbeitet werden. Werden die Produkte außerhalb des Berggebiets verarbeitet, darf nur auf die Herkunft der Rohstoffe hingewiesen werden. Beim Käse muss immer sowohl die Milcherzeugung als auch die Verkäsung im Berggebiet erfolgen.

Karte zum Berggebiet

Label Alpprodukt

Um als Alpprodukt gekennzeichnet werden zu dürfen, wird der Ort der Produktion und Herstellung auf das Sömmerungsgebiet begrenzt. Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche im Berggebiet.

Informationen zur Labelnutzung

Karte zum Sömmerungsgebiet

Strukturverbesserungsverordnung (SVV)

Bund und Kantone richten für Strukturverbesserungsmassnahmen (Alpgebäude, Milchverarbeitung, Erschliessung) Finanzhilfen in Form von Investitionshilfen aus. Diese werden in der Strukturverbesserungsverordnung (SVV) geregelt.

➔ Weisungen zur SVV 2023

GUB/GGA-Verordnung

Die Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) schützt die Gebietsnamen und traditionellen Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden.

➔ Weitere Informationen GUB/AOP bei Alpprodukten

Karte zu Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOP) und geografischen Angaben (GGB/IGP) für Käse

Karte zur Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOP) und geografischen Angaben (GGA/IGP) für Fleischware

Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht

Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) regelt den Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben. Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmend- oder Alpgenossenschaften stehen, gelten nach dem Gesetz als landwirtschaftliche Grundstücke.

Die Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) definiert, wie die Standardarbeitskraft von Nutztieren auf Sömmerungsbetrieben berechnet wird.

Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) regelt die Pacht von Alpen und Alprechten.

Der höchstzulässige Pachtzins für Sömmerungsbetriebe wird in der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung, PZV) geregelt.

Informationen des BLW zum Boden- und Pachtrecht

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV)

In der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) sind landwirtschaftliche Begriffe definiert, die in unterschiedlichen Bereichen im Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung verwendet werden, wie z.B. Sömmerungsbetrieb, SAK, Bewirtschafter:in, landwirtschaftliche Nutzfläche etc.

Milchpreisstützungsverordnung (MSV)

Die Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) regelt die Vorgaben für die Verkäsungszulagen.

Bio-Verordnungen

Die Rechtsdokumente für den Biolandbau setzen sich aus den folgenden drei Verordnungen zusammen:

In der Schweizer Bio-Verordnung (SR 910.18) wird genau definiert, nach welchen Grundsätzen landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die als Bioprodukte gekennzeichnet werden, erzeugt und hergestellt werden müssen. Die Regelungen gelten für die Produktion, die Aufbereitung, die Lagerung, die Vermarktung, den Import und den Export von biologischen Erzeugnissen.

Die WBF-Bio-Verordnung (SR 910.181) konkretisiert diese Grundsätze, in dem präzise Ausführungsbestimmungen ausformuliert werden. Darin sind beispielsweise die in der biologischen Landwirtschaft und für die Aufbereitung biologischer Lebens- und Futtermittel zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe, sowie die Vorschriften zu deren Verwendung geregelt.

Die BLW-Bio-Verordnung (SR 910.184) ist für den Import biologischer Erzeugnisse von grosser Relevanz. In dieser Verordnung sind die Länderliste sowie das Verzeichnis der anerkannten Drittlandkontrollstellen und Drittlandkontrollbehörden aufgeführt. Die Produktions- und Kontrollbestimmungen der in der Länderliste gelisteten Länder werden von der Schweiz als gleichwertig anerkannt. Somit dürfen aus diesen Ländern eingeführten Bioprodukte als biologisch gekennzeichnet werden.

Biologische Landwirtschaft und biologische Erzeugnisse, BLW 2023

➔ Weisungen des BLW an die Zertifizierungsstellen, Merkblätter, Formulare und Auflistung der Schweizerischen Zertifizierungsstellen

In der Schweiz gibt es kein staatliches Bio-Logo. Stattdessen existieren privatrechtliche Label, wie zum Beispiel das Knospe-Label von Bio Suisse, dem Verband der biologisch produzierenden Bäuerinnen und Bauern in der Schweiz.

➔ Vermarktung von Alpprodukten mit dem Knospe-Label von Bio Suisse

Umwelt

Auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt Verordnungen und Vollzugshilfen, die für die Alpwirtschaft relevant sind. Ausserdem verleihen verschiedene Karten Informationen zu Biodiversität, Landschaft, Jagd und Herdenschutz.

Gewässerschutzverordnung (GSchV)

Die Gewässerschutzverordnung (GSchV) regelt den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen, Abwasserbeseitigung, Kontrolle der Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut, Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung.

Vollzugshilfe Grundwasserschutz

Die Vollzugshilfe Grundwasserschutz erläutert die gesetzlichen Grundlagen betreffend Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, Wärmenutzung aus Boden und Untergrund, Praxishilfe zur Bemessung des Zuströmbereichs, Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen bei Kluft-Grundwasserleitern, Grundwasserprobenahme, Kartierung der Vulnerabilität in Karstgebieten und Wegleitung zur Umsetzung des Grundwasserschutzes bei Untertagebauten.

Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft

Die Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft erläutert die gesetzlichen Grundlagen betreffend Biogasanlagen, Bodenschutz, Pflanzenschutzmittel, baulicher Umweltschutz sowie Gewässerschutz und Luftreinhaltung für die Handhabung von Nährstoffen und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft.

➔ Alle Vollzugshilfen des BAFU zum Thema Wasser

Wasserrechtsverordnung (WRV)

Die Wasserrechtsverordnung (WRV) regelt die Zuständigkeit über die Nutzbarmachung von Wasserkräften, unter anderem die Bewilligung für kleinere Wasserkraftwerke (unter 300 kW).

➔ Empfehlung des BAFU zur Erarbeitung kantonaler Schutz- und Nutzungsstrategien im Bereich Kleinwasserkraftwerke

➔ Alle Vollzugshilfen des BAFU zum Thema Wasser

Jagdverordnung (JSV)

Das Jagdgesetz (JSG) bildet die Gesetzesgrundlage für den Schutz und die Nutzung von einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetieren und Vögeln in der Schweiz. Daraus wird die Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV) abgeleitet. Zudem hat die Schweiz die Berner Konvention über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume unterzeichnet. Diese rechtlichen Grundlagen schaffen die Rahmenbedingungen für das Grossraubtiermanagement in der Schweiz.

Vollzugshilfe Herdenschutz

Die gemäss Jagdverordnung vom Bund zu erlassenden Richtlinien für den Herdenschutz publiziert das BAFU in der Vollzugshilfe Herdenschutz. Hier sind die finanziellen Unterstützungen des BAFU für den Herdenschutz geregelt.

Aktuelle Informationen, Antragsformulare zur Finanzierung von Herdenschutzmassnahmen, Merkblätter sowie Studien und Berichte rund um den Herdenschutz befinden sich unter protectiondestroupeaux.ch.

➔ Alle Vollzugshilfen des BAFU zum Thema Biodiversität

Karte zu Alpweiden mit Herdenschutzhunden

Auf diesen Weiden arbeiten offiziell anerkannte Herdenschutzhunde im Rahmen des Herdenschutzprogrammes des BAFU. Die Karte wird einmal pro Jahr aktualisiert. Die Herdenschutzhunde befinden sich nur während der Sömmerungszeit innerhalb des definierten Alpperimeters. Durch eine sektorale Beweidung bewegen sie sich mit der Herde und befinden sich im Normalfall in der Nähe der Tiere.

Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ)

Die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) definiert die Jagdbanngebiete und die dort geltenden Regeln, wie z.B. Ausnahmenbewilligungen für die Benutzung von Alp- und Forststrassen, die von den Kantonen erteilt werden können.

➔ Alle Vollzugshilfen des BAFU zum Thema Biodiversität

Karte zu Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete

Da in diesen Gebieten die Jagd grundsätzlich untersagt ist, sind jahreszeitlich höhere Bestände an Wildtieren anzutreffen. Dies kann das Risiko zur Übertragung von Krankheiten auf Alpweiden von Nutz- auf Wildtiere erhöhen. Zudem werden in diesen Gebieten keine Abschussbewilligungen für Wölfe erteilt. Jagdbares Wild wird nur zur Verhütung von übermässigem Wildschaden bejagt.

Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV)

Die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) dient als Grundlage, um Landschaftsbild und Ortsbild, historische Stätten, Naturdenkmäler und Kulturdenkmäler “bei Erfüllung von Bundesaufgaben” zu schützen, kantonale Denkmalpflege durch Bundesbeiträge zu unterstützen, direkte Schutzbestimmungen des Bundes zugunsten der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt zu erlassen sowie die Lehre und Forschung in diesen Bereichen zu fördern.

➔ Alle Vollzugshilfen des BAFU zum Thema Biodiversität

Karte zu Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN)

Das Bundesinventar macht keine spezifischen Auflagen für die Bewirtschaftung der Sömmerungsflächen. Die Alpwirtschaft trägt durch die fachgerechte Nutzung zur Erhaltung dieser Landschaften bei. Im Rahmen von Landschaftsqualitätsprojekten wird auf lokaler Ebene der Beitrag der Alpwirtschaft durch das BLW gefördert. Dazu gehört die Pflege und die Erhaltung von besonders wertvollen Elementen der Kulturlandschaft.

Waldverordnung (WaV)

In der Waldverordnung (WaV) werden die Begriffe Wald und bestockte Weiden definiert sowie Schutz, Pflege und Nutzung des Waldes geregelt.

Vollzugshilfe Wald und Wild

Die Vollzugshilfe Wald und Wild ist das integrale Management von Reh, Gämse, Rothirsch und ihrem Lebensraum. Sie definiert Grundsätze für die nachhaltige Bewirtschaftung von Wald und Wild sowie die Vorgehensweise in 5 Schritten bei Wald-Wild-Problemen. Sie richtet sich primär an die kantonalen Wald- und Jagdverwaltungen aber auch an Praktiker und Praktikerinnen im Feld.

➔ Alle Vollzugshilfen des BAFU zum Thema Wald und Holz

Karte zu Waldreservaten

In den Waldreservaten sowie den Schutzwäldern ist die Beweidung strikt untersagt. Bei den übrigen Waldgebieten ist im Normalfall eine Nutzung durch Weidetiere nicht erlaubt. Im Kanton Tessin im Rahmen des “Vago Pascolo” und in den Gebieten des Jurabogens sind bei Wald- und Wytweiden Ausnahmeregelungen gültig. Zur Abgrenzung zwischen Wald und Weide kann mit einer dynamischen oder einer statischen Waldgrenze definiert werden. Während im Tal- und Siedlungsgebiet eher statische Grenzen festgelegt werden, sind sie im Sömmerungsgebiet meistens dynamisch.

Weitere Karten zu Naturschutzgebieten und Wildschutz

Karte zu Biosphärenreservaten

Diese Gebiete unterliegen den Vorgaben der UNESCO und definieren Kernzone, Pflegezone und Entwicklungszone. Daraus ergeben sich bestimmte Nutzungsauflagen. In der Kernzone (Min. 5%) sind nur Pflegeeingriffe erlaubt, in den übrigen Zonen ist die Nutzung von Sömmerungsflächen nicht eingeschränkt. Es gelten deshalb die allgemeinen Auflagen von Bund und Kanton.

Karte zu Pro Natura Naturschutzgebieten und Waldreservaten

In diesen Schutzgebieten werden die Schutzziele mit der Nutzung unterschiedlich kombiniert. Oft sind spezfische Auflagen für die Sömmerung vorgesehen. Die Nutzung der Alpweiden soll dabei zum Schutz der Artenvielfalt und der Kulturlandschaft beitragen. Die Regelungen können sich von einem Gebiet zu anderen unterscheiden, um den lokalen Voraussetzungen gerecht zu werden.

Karte zu den Schweizer Pärken

Durch die Schweizer Pärke ergeben sich für die Alpwirtschaft keine Einschränkungen für die Nutzung der Sömmerungsweiden. Es eröffnen sich Möglichkeiten zur Vermarktung von Alpprodukten und neuer Partnerschaften im Bereich Agrotourismus. Viele Pärke versuchen durch das Parklabel mehr Wertschöpfung in der Region zu schaffen. Dies kann auch für alpwirtschaftliche Produkte Synergien schaffen.

Karte zu Wildruhezonen und Wildtierschutzgebieten

In den Wildruhezonen sowie in den Wildschutzgebieten ist die alpwirtschaftliche Nutzung generell nicht eingeschränkt. Meistens betreffen die Nutzungseinschränkungen den Tourismus. Im Winter bestehen oft Zutrittsverbote und während dem Sommer dürfen die offiziellen Wanderwege nicht verlassen werden. Bei der Bewirtschaftungsplanung der gesömmerten Tiere können bei Bedarf die Sommereinstandsgebiete der Wildtiere miteinbezogen werden.

Veterinärwesen

Im Folgenden werden die Verordnungen, Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vorgestellt, die für die Alpwirtschaft eine Rolle spielen.

Weitere Informationen:

Tierschutzverordnung (TSchV)

Die Tierschutzverordnung (TSchV) regelt den Umgang, die Haltung und die Nutzung von Wirbeltieren sowie Eingriffe an ihnen (z.B. Mindestanforderungen, Fütterung, Raumklima, Schutz vor Witterung etc.).

➔ Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen

Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren

Die Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren regelt Anforderungen an Einrichtungen, Pflegemassnahmen, Umgang mit und Dokumentationsvorgaben bei der Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Lamas und Alpakas, Equiden, Kaninchen und Haushühnern.

➔ Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen

Tierseuchenverordnung (TSV)

Die Tierseuchenverordnung (TSV) bezeichnet die hochansteckenden, auszurottenden, zu bekämpfenden und zu überwachenden Seuchen und legt die Bekämpfungsmassnahmen von Tierseuchen sowie deren Organisation fest. Sie regelt zudem die Registrierung und Kennzeichnung von Verkehr mit Klauentieren, Equiden, Hunden, etc. (z.B. Begleitdokument für Klauentiere).

➔ Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

Die Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) regelt die Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Tierverkehr, das Bearbeiten von Daten in einer zentralen Tierverkehrsdatenbank (Datenbank) und den Betrieb dieser Datenbank.

➔ Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen

Verordnung über die Tierarzneimittel (TAMV)

Die Verordnung über die Tierarzneimittel (TAMV) regelt die Anforderungen an die Verschreibung, die Abgabe und die Anwendung von Tierarzneimitteln, die Voraussetzungen für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln für den eigenen Tierbestand, die besonderen Sorgfaltspflichten für Nutztierhalter/innen, die Anwendung von nicht zugelassenen Arzneimitteln sowie die Anforderungen an die Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht (z.B. Behandlungsjournal, Inventarliste).

➔ Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen

Lebensmittel

© Benjamin Wiedmer GmbH

Hier sind die Verordnungen, Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) sowie des Bundesrats aufgelistet, die von Relevanz für die Alpwirtschaft sind.

Grundsätzlich gelten für Alpprodukte und die abgelieferte Alpmilch dieselben gesundheitlichen Aspekte wie im Tal, z. B. Grenzwerte von Keimen, Anforderungen an die Lager­ und Verarbeitungsräume, Deklaration und Rückverfolgbarkeit der Produkte, Aufzeichnungspflicht und Selbstkontrolle. Die Verordnung über die Hygiene bei der Milchverarbeitung (VHyMP) berücksichtigt jedoch bezüglich Gebäudeausstattung die alpspezifische Situation.

Die Milch-­ und Käsereiberatung erfolgt durch regionale landwirtschaftliche Beratungszentren.

Für Milchschaf-­ und Ziegenalpen gelten dieselben Bestimmungen wie für die Kuhalpen.

Weitere Informationen:

Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (HyV)

Die Verordnung über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (HyV) regelt die beim Umgang mit Lebensmitteln zu beachtende Hygiene, die Hygiene des Personals von Lebensmittelbetrieben, die thermischen Verfahren und die Verarbeitungshygiene, besondere Bestimmungen für Lebensmittel tierischer Herkunft sowie spezielle Bestimmungen über die Milchverarbeitung in Sömmerungsbetrieben (z.B. besondere Vorschriften für Räume und Lagerung, Personenhygiene und Milchverarbeitung auf der Alp).

➔ Erläuterungen zur HyV (Departmentale Verordnungen ➔ Lebensmittel ➔ Lebensmittelhygiene)

➔ Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen

Verordnung des EDI über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP)

Die Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP) gilt für Tierhaltungen, in denen Milch zur Ablieferung als Lebensmittel produziert wird, und für den Transport der Milch. Sie regelt Fütterung, Tierhaltung, Euterkontrolle, hygienische Anforderungen an die Milch, Personenhygiene, Melken, Milchbehandlung und -lagerung sowie Reinigung und Anforderungen an Gebäude, Anlagen und Geräte.

➔ Erläuterungen zur Änderung der VHyMP (Departmentale Verordnungen ➔ Lebensmittel ➔ Lebensmittelhygiene)

➔ Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) regelt das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, Lagern, Transportieren und Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, deren Kennzeichnung sowie die Selbstkontrolle beim Umgang mit ihnen.

➔ Erläuterungen zur LGV (Gesetz und bundesrätliche Verordnungen ➔ Bundesrätliche Verordnungen)

➔ Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen

Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)

Die Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) regelt die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Methoden für Probenahmen, Diagnosen, Analysen und Tests, die Anforderungen an die nationalen Referenzlaboratorien und deren Aufgaben sowie die Finanzierung der Kontrollen.

➔ Erläuterungen zur LMVV (Gesetz und bundesrätliche Verordnungen ➔ Bundesrätliche Verordnungen)

➔ Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen

Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

Die Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) regelt die Anforderungen an Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe und das Schlachten, die Anforderungen an Tiere, die zum Schlachten bestimmt sind sowie die Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

➔ Erläuterungen zur VSFK (Gesetz und bundesrätliche Verordnungen ➔ Bundesrätliche Verordnungen)

➔ Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen

Verordnung über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV)

Die Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV) regelt die Umsetzung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.

➔ Erläuterungen zur MNKPV (Gesetz und bundesrätliche Verordnungen ➔ Bundesrätliche Verordnungen)

➔ Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen

Impressum

Titelbild: iStock by Getty Images

Grafiken/Illustrationen:

  • Landwirtschaft: AGRIDEA
  • Umwelt: AGRIDEA
  • Veterinärwesen: AGRIDEA
  • Lebensmittel: Benjamin Wiedmer GmbH

Ein Projekt von:

Logo AGRIDEA
Logo SAV

Kontakt:

Esther Haesen, AGRIDEA

Selina Droz, SAV

Series NavigationKantonale Regelungen rund um die Alpwirtschaft →