Landwirtschaft (BLW)

Übersicht der vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erlassenen Verordnungen, die für die Alpwirtschaft relevant sind.

Die Sömmerungsbeiträge des Bundes sollen gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV) die Bewirtschaftung und Offenhaltung von Sömmerungsweiden mit raufutterverzehrenden Nutztieren fördern. Die Beiträge sind in der DZV festgelegt und sind an Bestossung, Bewirtschaftung und Pflege der Alpweiden geknüpft (Beitragsberechtigung und Anforderungen). Für Alpbewirtschaftende gibt es drei Beitragstypen: Sömmerungsbeitrag, Landschaftsqualitätsbeitrag und Biodiversitätsbeitrag für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet. Das Gesuch für Beträge im Sömmerungsgebiet muss fristgerecht eingereicht werden.

Seit 2014 wurden die Sömmerungsbeiträge erhöht und gleichzeitig wurde ein Alpungsbeitrag eingeführt, um einen Anreiz für Heimbetriebe zu schaffen, ihre Tiere in die Sömmerung zu geben. Die Kombination dieser zwei Massnahmen soll einen genügenden Tierbesatz sicherstellen, damit Sträucher und Bäume längerfristig die Alpweiden nicht gefährden.

Sömmerungsbetriebe werden während der Alpsaison bewirtschaftet und dienen der Alpung von Wiederkäuern. Ihre saisonale Bewirtschaftung ist der Hauptunterschied zu den ganzjährigen Betrieben. Ein weiteres Merkmal der Sömmerungsbetriebe ist ihre Spezialisierung auf Weide: sie bestehen ausschliesslich aus Grünland, das an den Standort angepasst und mit abgestufter Intensität zu nutzen ist. Alpweiden sind in der Regel hoch gelegen, sie können aber auch vergleichsweise tief liegen, da die traditionelle Nutzung bestimmend ist. Das Sömmerungsgebiet wird in der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung definiert. Es ist nach unten gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzfläche abgegrenzt, nicht jedoch nach oben gegenüber den unproduktiven Flächen (BLW 2022).

Karte zum Sömmerungsgebiet

Weisungen und Erläuterungen zur DZV

Allgemeines zur Agrarpolitik und Statistik zur Sömmerung in der Schweiz.

Der landwirtschaftliche Produktionskataster der Schweiz (auch Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung genannt) definiert in topografischen Karten das Talgebiet, die Bergzonen und das Sömmerungsgebiet. Er bildet die Grundlage für die Beitragsberechtigung von Sömmerungsbeiträgen und Investitionshilfen.

Karte zu den landwirtschaftlichen Zonen

Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen

Die Berg- und Alpverordnung definiert die Begriffe und das Label für Berg- und Alpprodukte. Diese Labels garantieren die Herkunft der Erzeugnisse aus dem Berggebiet bzw. aus dem Sömmerungsgebiet. Sie stehen für den offiziellen Schutz dieser Produkte und sollen die Transparenz fördern. Die Begriffe dürfen verwendet werden, wenn die damit gekennzeichneten oder ausgelobten Produkte die Anforderungen der Berg und Alpverordnung erfüllen (BLW 2022).

Label Bergprodukt

Um als Bergprodukt gekennzeichnet werden zu dürfen, müssen die Rohstoffe aus dem Berggebiet stammen und im Berggebiet, einschließlich der angrenzenden Gemeinden, verarbeitet werden. Werden die Produkte außerhalb des Berggebiets verarbeitet, darf nur auf die Herkunft der Rohstoffe hingewiesen werden. Beim Käse muss immer sowohl die Milcherzeugung als auch die Verkäsung im Berggebiet erfolgen.

Karte zum Berggebiet

Label Alpprodukt

Um als Alpprodukt gekennzeichnet werden zu dürfen, wird der Ort der Produktion und Herstellung auf das Sömmerungsgebiet begrenzt. Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche im Berggebiet.

Karte zum Sömmerungsgebiet

Richtlinien zur Anwendung der offiziellen Zeichen für Schweizer Berg- und Alpprodukte sowie die offiziellen Logos

Bund und Kantone richten für Strukturverbesserungsmassnahmen (Alpgebäude, Milchverarbeitung, Erschliessung) Finanzhilfen in Form von Investitionshilfen aus. Diese werden in der SVV geregelt.

Weisungen und Erläuterungen zur SVV

Die Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) schützt die Gebietsnamen und traditionellen Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden.

Karte zur Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geografischen Angaben (GGA) für Käse

Karte zur Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geografischen Angaben (GGA) für Fleischware

Leitfaden, Formulare und Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

Die VBB regelt den Verkauf und die Pacht von Alpen und Alprechten.

Informationen des BLW zum Boden- und Pachtrecht

In der LBV sind landwirtschaftliche Begriffe definiert, die in unterschiedlichen Bereichen im Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung verwendet werden, wie z.B. Sömmerungsbetrieb, SAK, Bewirtschafter:in, landwirtschaftliche Nutzfläche etc.

Die Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (MSV) regelt die Vorgaben für die Verkäsungszulagen.

Die Rechtsgrundlagen für den Biolandbau setzen sich aus den folgenden drei Verordnungen zusammen (BLW 2022):

In der Schweizer Bio-Verordnung (SR 910.18) wird genau definiert, nach welchen Grundsätzen landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die als Bio-Produkte gekennzeichnet werden, erzeugt und hergestellt werden müssen. Die Regelungen gelten für die Produktion, die Aufbereitung, die Lagerung, die Vermarktung, den Import und den Export von biologischen Erzeugnissen.

Die WBF-Bio-Verordnung (SR 910.181) konkretisiert diese Grundsätze, in dem präzise Ausführungsbestimmungen ausformuliert werden. Darin sind beispielsweise die in der biologischen Landwirtschaft und für die Aufbereitung biologischer Lebens- und Futtermittel zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe, sowie die Vorschriften zu deren Verwendung geregelt.

Die BLW-Bio-Verordnung (SR 910.184) ist für den Import biologischer Erzeugnisse von grosser Relevanz. In dieser Verordnung sind die Länderliste sowie das Verzeichnis der anerkannten Drittlandkontrollstellen und Drittlandkontrollbehörden aufgeführt. Die Produktions- und Kontrollbestimmungen der in der Länderliste gelisteten Länder werden von der Schweiz als gleichwertig anerkannt. Somit dürfen aus diesen Ländern eingeführten Bio-Erzeugnisse als biologisch gekennzeichnet werden.

Zudem gelten die privatrechtlichen Richtlinien von Bio Suisse für Produkte mit dem Knospen-Label.

Weisungen des BLW an die Zertifizierungsstellen, Merkblätter, Formulare und Auflistung der Schweizerischen Zertifizierungsstellen

Kontrolle

Private Sömmerungsbetriebe (in Besitz oder Pacht) werden zum Landwirtschaftsbetrieb der Bewirtschaftenden gerechnet und mit diesem kontrolliert (gleiche Anforderungen). Sömmerungsbetriebe von Genossenschaften oder Korporationen werden jährlich kontrolliert.

Umstellung

Es gilt eine Umstellzeit von 2 Jahren.

Tierhaltung

Tiere von Bio­Betrieben müssen grundsätzlich auf Bio­Alpen gesömmert werden. Um traditionelle Alpstrukturen zu bewahren, dürfen Bio­Tiere jedoch auch auf nicht-biologischen Alpen sömmern, wenn sich diese bezüglich Düngung und Herbizideinsatz an die Sömmerungsbeitragsverordnung halten.

Tiere aus Nicht­Bio­Betrieben dürfen auf Bio­Alpen gesömmert werden, behalten jedoch den Nicht­Bio­Status.

Für Fütterung und medizinische Behandlung gelten die allg. Bio­Richtlinien.

Alpschweine, welche auf einer Bio­Alp gesömmert werden, müssen biologischer Herkunft sein, mit Ausnahme von Schweinen als Hobbytiere zur Selbstversorgung. Wenn Bioferkel auf einem Nichtbiosömmerungsbetrieb gealpt werden, verlieren sie ihren Biostatus, d.h. die Rücknahme von Schweinen von einem Nicht-Knospe-Sömmerungsbetrieb auf den Heimbetrieb ist möglich, sie müssen aber konventionell vermarktet werden. Die vom Biobetrieb gelieferten Ferkel für die Sömmerung auf Nichtbioalpen können aus nichtbiologischer Zucht stammen.

Vermarktung

Auf Knospe-Sömmerungsbetrieben müssen sämtliche, zum Betrieb gehörende milchproduzierende Tiere den Biostatus aufweisen, damit die Milchprodukte mit der Knospe ausgezeichnet werden dürfen. Erzeugnisse der gealpten Bio­Tiere auf Nicht­Bio­Alpen (z. B. Alpkäse) dürfen nicht als Bio­Produkte verkauft werden. Die Tiere selber behalten jedoch den Bio­Status; d. h., sobald sie auf den Bio­Betrieb zurückkehren, ist die Knospe­Vermarktung wieder möglich.

Bio­Alpkäse muss mit einer Kaseinmarke versehen sein, auf welcher die Knospe gemäss Weisung der Bio Suisse zu sehen ist. Auf Alpen mit Gemeinschaftsweide oder Gemeinschaftsställen ist der Bio­Knospe­Status möglich, wenn alle Tiere klar gekennzeichnet und sämtliche Produkte auf allen Stufen getrennt werden.