Umwelt (BAFU)

Diese Seite zeigt eine Übersicht der vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlassenen Verordnungen und Vollzugshilfen, die für die Alpwirtschaft relevant sind, sowie Karten zu Biodiversität, Landschaft, Jagd und Herdenschutz.

Wasser

Die Gewässerschutzverordnung (GSchV) regelt den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen, Abwasserbeseitigung, Kontrolle der Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut, Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung.

Vollzugshilfe Grundwasserschutz

Die Vollzugshilfe Grundwasserschutz erläutert die gesetzlichen Grundlagen betreffend Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, Wärmenutzung aus Boden und Untergrund, Praxishilfe zur Bemessung des Zuströmbereichs, Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen bei Kluft-Grundwasserleitern, Grundwasserprobenahme, Kartierung der Vulnerabilität in Karstgebieten und Wegleitung zur Umsetzung des Grundwasserschutzes bei Untertagebauten.

Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft

Die Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft erläutert die gesetzlichen Grundlagen betreffend Biogasanlagen, Bodenschutz, Pflanzenschutzmittel, baulicher Umweltschutz sowie Gewässerschutz und Luftreinhaltung für die Handhabung von Nährstoffen und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft.

Alle Vollzugshilfen des BAFU zum Thema Wasser

Die Wasserrechtsverordnung (WRV) regelt die Zuständigkeit über die Nutzbarmachung von Wasserkräften, unter anderem die Bewilligung für kleinere Wasserkraftwerke (unter 300 kW).

Empfehlung des BAFU zur Erarbeitung kantonaler Schutz- und Nutzungsstrategien im Bereich Kleinwasserkraftwerke

Alle Vollzugshilfen des BAFU zum Thema Wasser

Biodiversität

Das Jagdgesetz (JSG) bildet die Gesetzesgrundlage für den Schutz und die Nutzung von einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetieren und Vögeln in der Schweiz. Daraus wird die Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV) abgeleitet. Zudem hat die Schweiz die Berner Konvention über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume unterzeichnet. Diese rechtlichen Grundlagen schaffen die Rahmenbedingungen für das Grossraubtiermanagement in der Schweiz.

Vollzugshilfe Herdenschutz

Die gemäss Jagdverordnung vom Bund zu erlassenden Richtlinien für den Herdenschutz publiziert das BAFU in der Vollzugshilfe Herdenschutz. Hier sind die finanziellen Unterstützungen des BAFU für den Herdenschutz geregelt.

Aktuelle Informationen, Antragsformulare zur Finanzierung von Herdenschutzmassnahmen, Merkblätter sowie Studien und Berichte rund um den Herdenschutz befinden sich unter www.protectiondestroupeaux.ch > downloads.

Alle Vollzugshilfen des BAFU zum Thema Biodiversität

Die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) definiert die Jagdbanngebiete und die dort geltenden Regeln, wie z.B. Ausnahmenbewilligungen für die Benutzung von Alp- und Forststrassen, die von den Kantonen erteilt werden können.

Alle Vollzugshilfen des BAFU zum Thema Biodiversität

Die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) dient es als Grundlage, um Landschaftsbild und Ortsbild, historische Stätten, Naturdenkmäler und Kulturdenkmäler «bei Erfüllung von Bundesaufgaben» zu schützen, kantonale Denkmalpflege durch Bundesbeiträge zu unterstützen, direkte Schutzbestimmungen des Bundes zugunsten der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt zu erlassen sowie die Lehre und Forschung in diesen Bereichen zu fördern.

Alle Vollzugshilfen des BAFU zum Thema Biodiversität

Wald

In der Waldverordnung (WaV) werden die Begriffe Wald und bestockte Weiden definiert sowie Schutz, Pflege und Nutzung des Waldes geregelt.

Vollzugshilfe Wald und Wild

Die Vollzugshilfe Wald und Wild ist das integrale Management von Reh, Gämse, Rothirsch und ihrem Lebensraum. Sie definiert Grundsätze für die nachhaltige Bewirtschaftung von Wald und Wild sowie die Vorgehensweise in 5 Schritten bei Wald-Wild-Problemen. Sie richtet sich primär an die kantonalen Wald- und Jagdverwaltungen aber auch an Praktiker:innen im Feld.

Alle Vollzugshilfen des BAFU zum Thema Wald und Holz

Karten zu Biodiversität, Landschaft und Herdenschutz

Auf diesen Weiden arbeiten offiziell anerkannte Herdenschutzhunde im Rahmen des Herdenschutzprogrammes des BAFU. Die Karte wird einmal pro Jahr aktualisiert. Die Herdenschutzhunde befinden sich nur während der Sömmerungszeit innerhalb des definierten Alpperimeters. Durch eine sektorale Beweidung bewegen sie sich mit der Herde und befinden sich im Normalfall in der Nähe der Tiere.

Diese Gebiete unterliegen der Vorgaben der UNESCO und definieren Kernzone, Pflegezone und Entwicklungszone. Daraus ergeben sich bestimmte Nutzungsauflagen. In der Kernzone (Min. 5%) sind nur Pflegeeingriffe erlaubt, in den übrigen Zonen ist die Nutzung von Sömmerungsflächen nicht eingeschränkt. Es gelten deshalb die allgemeinen Auflagen von Bund und Kanton.

Da in diesen Gebieten die Jagd grundsätzlich untersagt ist, sind jahreszeitlich höhere Bestände an Wildtieren anzutreffen. Dies kann das Risiko zur Übertragung von Krankheiten auf Alpweiden von Nutz- auf Wildtiere erhöhen. Zudem werden in diesen Gebieten keine Abschussbewilligungen für Wölfe erteilt. Jagdbares Wild wird nur zur Verhütung von übermässigem Wildschaden bejagt.

Das Bundesinventar macht keine spezifischen Auflagen für die Bewirtschaftung der Sömmerungsflächen. Die Alpwirtschaft trägt durch die fachgerechte Nutzung zur Erhaltung dieser Landschaften bei. Im Rahmen von Landschaftsqualitätsprojekten wird auf lokaler Ebene der Beitrag der Alpwirtschaft durch das BLW gefördert. Dazu gehört die Pflege und die Erhaltung von besonders wertvollen Elementen der Kulturlandschaft.

In diesen Schutzgebieten werden die Schutzziele mit der Nutzung unterschiedlich kombiniert. Oft sind spezfische Auflagen für die Sömmerung vorgesehen. Die Nutzung der Alpweiden soll dabei zum Schutz der Artenvielfalt und der Kulturlandschaft beitragen. Die Regelungen können sich von einem Gebiet zu anderen unterscheiden, um den lokalen Voraussetzungen gerecht zu werden.

Durch die Schweizer Pärke ergeben sich für die Alpwirtschaft keine Einschränkungen für die Nutzung der Sömmerungsweiden. Es eröffnen sich Möglichkeiten zur Vermarktung von Alpprodukten und neuer Partnerschaften im Bereich Agrotourismus. Viele Pärke versuchen durch das Parklabel mehr Wertschöpfung in der Region zu schaffen. Dies kann auch für alpwirtschaftliche Produkte Synergien schaffen.

In den Waldreservaten sowie den Schutzwäldern ist die Beweidung strikte untersagt. Bei den übrigen Waldgebieten ist im Normalfall eine Nutzung durch Weidetiere nicht erlaubt. Im Kanton Tessin im Rahmen des „Vago Pascolo“ und in den Gebieten des Jurabogens sind bei Wald- und Wytweiden Ausnahmeregelungen gültig. Zur Abgrenzung zwischen Wald und Weide kann mit einer dynamischen oder einer statischen Waldgrenze definiert werden. Während im Tal- und Siedlungsgebiet eher statische Grenzen festgelegt werden, sind sie im Sömmerungsgebiet meistens dynamisch.

In den Wildruhezonen sowie in den Wildschutzgebieten ist die alpwirtschaftliche Nutzung generell nicht eingeschränkt. Meistens betreffen die Nutzungseinschränkungen den Tourismus. Im Winter bestehen oft Zutrittsverbote und während dem Sommer dürfen die offiziellen Wanderwege nicht verlassen werden. Bei der Bewirtschaftungsplanung der gesömmerten Tiere können bei Bedarf die Sommereinstandsgebiete der Wildtiere miteinbezogen werden.