Versicherungen

Personenversicherung

Die Arbeitsgebenden sind dafür verantwortlich, dass ihr Personal in der Schweiz krankenversichert ist. Der Normalarbeitsvertrag (NAV) verpflichtet die Arbeitsgebenden, ihr Personal für Arzt­, Arznei­ und Spitalkosten (zulasten Arbeitsnehmenden) sowie ein Krankentaggeld (je 50% zulasten Arbeitsnehmenden und Arbeitsgebenden) von 80% des Lohnes ab dem 31. Krankheitstag zu versichern.

Ausländer/innen müssen für die Alpzeit eine Grundversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) bei einer Krankenkasse auf eigene Kosten abschliessen. Die Versicherung im Ausland ist während dieser Zeit zu sistieren. Bei Arbeitseinsätzen unter 3 Monaten entfällt diese Pflicht, sofern die Versicherung der Arbeitsnehmenden die Zahlungsbereitschaft für den Auslandaufenthalt schriftlich bestätigt.

Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) verpflichtet die Arbeitsgebenden ihr Personal für Berufs­- (zulasten Arbeitsgebenden) und Nichtberufsunfälle (zulasten Arbeitsnehmenden) zu versichern.

Das Berufliches Vorsorgegesetz (BVG) verpflichtet die Arbeitsgebenden, ihr Personal (auch ausländisches), welches länger als 3 Monate beschäftigt wird, älter als 17­jährig ist und einen AHV­Lohn von über Fr. 1‘837.50/ Mt. bezieht (Stand 2023), einer Pensionskasse anzuschliessen. Das Geld wird vom AHV-pflichtigen Bruttolohn abgezogen. Der Pensionskassenbeitrag ist abhängig vom Alter, Geschlecht und der Lohnhöhe. Der Beitrag wird zur Hälfte von den Arbeitsgebenden und zur Hälfte von den Arbeitsnehmenden bezahlt. Es ist empfehlenswert, vor der Alp festzulegen, ob Pensionskasse bezahlt wird (bei mehr als 3 Arbeitsmonaten) oder nicht (bei weniger als 3 Arbeitsmonaten).

Zur Vereinfachung des administrativen Aufwands für das Versicherungswesen wird von den kantonalen Bauernverbänden und der Vorsorgestiftung des SBV eine Globalversicherung angeboten. Mit dieser Lösung haben Alpbetriebe Gewähr, dass ihr Personal richtig versichert ist.

Eine Übersicht der Aufteilung der Sozialleistungen ist auf zalp.ch  (➔ Aufteilung der Sozialleistungen) verfügbar.

Sach- und Vermögensversicherung

Zur Deckung von Schäden durch den Alpbetrieb gegenüber Dritten (z. B. eine Kuh zerbeult das Auto eines Touristen) kann eine Haftpflichtversicherung für den ganzen Alpbetrieb abgeschlossen werden.

Alpen mit Milchverarbeitung und Alpen mit Gastronomie unterstehen der Produktehaftpflicht. Das Produktehaftpflichtrisiko kann in der Haftpflichtversicherung eingeschlossen werden.

Für das Alppersonal sind in der Haftpflichtversicherung des Alpbetriebes nur Schäden gedeckt, welche dieses bei seiner dienstlichen Verrichtung im Alpbetrieb gegenüber Dritten verursacht. Damit auch Schäden im Privatbereich gedeckt sind, sollten alle Älper/innen eine Privathaftpflichtversicherung haben (Beispielfall: Beim Spaziergang auf der Nachbaralp jagt der Hund ein Schaf über den Abgrund).

Die Sachversicherung versichert Gebäude und Betriebseinrichtungen gegen Elementarschäden. Sie kann auch Schäden an Gegenständen und Produkten, die vom Alppersonal verursacht werden, abdecken.

Auskünfte sowie Unterlagen über bedürfnisgerechte Versicherungslösungen sind bei der Agrisano oder den kantonalen Bauernverbänden erhältlich.