Versicherungen
Die Arbeitgebenden sind dafür verantwortlich, dass das Personal in der Schweiz krankenversichert ist. Der Normalarbeitsvertrag (NAV) verpflichtet die Arbeitgebenden, ihr Personal für Arzt, Arznei und Spitalkosten (zulasten Arbeitnehmenden) sowie ein Krankentaggeld (je 50 % zulasten Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden) von 80 % des Lohnes ab dem 31. Krankheitstag zu versichern.
Ausländer/innen müssen für die Alpzeit eine Grundversicherung nach KVG bei einer Krankenkasse auf eigene Kosten abschliessen. Die Versicherung im Ausland ist während dieser Zeit zu sistieren. Bei Arbeitseinsätzen unter 3 Monaten entfällt diese Pflicht, sofern die Versicherung der Arbeitnehmenden die Zahlungsbereitschaft für den Auslandaufenthalt schriftlich bestätigt.
Das UVG verpflichtet die Arbeitgebenden ihr Personal für Berufs (zulasten Arbeitgebenden) und Nichtberufsunfälle (zulasten Arbeitnehmenden) zu versichern.
Das BVG verpflichtet die Arbeitgebenden, Personal (auch ausländisches), welches länger als 3 Monate beschäftigt wird, einen AHVLohn von über Fr. 1762.50/ Mt. bezieht und älter als 17jährig ist, einer Pensionskasse anzuschliessen (Stand 2022). Das Geld wird vom AHV-pflichtigen Bruttolohn abgezogen. Der Pensionskassenbeitrag ist abhängig vom Alter, Geschlecht und der Lohnhöhe. Der Beitrag wird zur Hälfte von den Arbeitgebenden und zur Hälfte von den Arbeitsnehmenden bezahlt. Es ist empfehlenswert, vor der Alp festzulegen, ob Pensionskasse bezahlt wird (bei mehr als 3 Arbeitsmonaten) oder nicht (bei weniger als 3 Arbeitsmonaten).
Zur Vereinfachung des administrativen Aufwands für das Versicherungswesen wird von den kantonalen Bauernverbänden und der Vorsorgestiftung des SBV eine Globallösung angeboten. Mit dieser Lösung haben Alpbetriebe Gewähr, dass ihr Personal richtig versichert ist.
Übersichtliche Tabelle zur Aufteilung der Sozialleistungen unter zalp.ch
Zur Deckung von Schäden durch den Alpbetrieb gegenüber Dritten [z. B. eine Kuh zerbeult das Auto eines Touristen] kann eine Haftpflichtversicherung für den ganzen Alpbetrieb abgeschlossen werden.
Alpen mit Milchverarbeitung und Alpen mit Gastronomie unterstehen der Produktehaftpflicht. Das Produktehaftpflichtrisiko kann in der Haftpflichtversicherung eingeschlossen werden.
Fürs Alppersonal sind in der Haftpflichtversicherung des Alpbetriebes nur Schäden gedeckt, welche dieses bei ihrer dienstlichen Verrichtung im Alpbetrieb gegenüber Dritten verursachen. Damit auch Schäden im Privatbereich gedeckt sind, sollten alle Älper/innen eine Privathaftpflichtversicherung haben. (Beispielfall: Beim Spaziergang auf Nachbars Alp jagt der Hund ein Schaf über den Abgrund.)
Die Sachversicherung versichert Gebäude und Betriebseinrichtungen gegen Elementarschäden. Sie kann auch Schäden an Gegenständen und Produkten, die vom Alppersonal verursacht werden, abdecken.
Auskünfte sowie Unterlagen über bedürfnisgerechte Versicherungslösungen sind bei der Agrisano oder den kantonalen Bauernverbänden erhältlich.